16.12.2021 Änderung der Verbandssatzung des ZVK

von | Jul 14, 2022 | Bekanntmachungen, Bekanntmachungen 2021

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Aufgrund von §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259,260) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Klärwerk Steinhäule am 25. November 2021 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Klärwerk Steinhäule vom 1. Februar 1984 in der Fassung vom 25. Juni 2020 wird wie folgt geändert:

  1. § 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Vor der Verteilung nach Absatz 2 werden die Teile des Investitionsaufwandes abgesetzt, die Fremdwassereinleitungen zuzurechnen sind, die über den Höchstwert nach § 20 Abs. 5 hinausgehen. Sie sind bei der Berechnung der Eigenvermögensumlage jenen Mitgliedern zuzurechnen, aus deren Gebiet das Fremdwasser dem Klärwerk zugeleitet wird; § 18 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Verursacht die Ermittlung der Fremdwassereinleitungen und ihres Umfangs erheblichen Aufwand, kann die Verbandsversammlung bei der Feststellung des Wirtschaftsplans von der Anwendung der Sätze 1 und 2 absehen.“
  2. Satz 2 des § 18 Abs. 5 wird gestrichen.
  3. § 20 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Aufgrund der vorliegenden Messergebnisse wird die Verbandsversammlung einen Höchstwert für den Fremdwasseranteil (Fremdwasser ist Grundwasser, das in die Abwasserkanäle eindringt oder eingeleitet wird) in dem Abwasser festsetzen, dass aus dem Gebiet der Verbandsmitglieder dem Klärwerk zugeleitet wird“.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ulm, den 25. November 2021

Der Verbandsvorsitzende Gunter Czisch Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ulm, den 25. November 2021

Der Verbandsvorsitzende Gunter Czisch Oberbürgermeister

Tag der Veröffentlichung: 16.12.2021