05.12.2019
Satzung über die Entschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit

Wann und Wo

Tag der Veröffentlichung: 05. Dezember 2019

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Bekanntmachung

 

fentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Klärwerk Steinhäule
SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT

Aufgrund von

§ 5 Absatz 3, § 13 Absatz 1 und Absatz 6 und § 16 Absatz 4 des Gesetzes des Landes Baden Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147,1149) in Verbindung mit § 4 und § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Ge
setzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) und § 15 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Klärwerk Steinhäule hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Klärwerk Stein häule am 27. November 2019 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tä
tigkeit beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates, soweit die Entschädigung nicht durch besondere Vorschriften geregelt ist.

§ 2
Sitzungsentschädigung
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates sowie sonstige für den Zweckverband ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig von der Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme, eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in Höhe von 70 Euro je Sitzung, soweit sie vom Zweckverband hierzu ein geladen sind oder die Teilnahme vorher durch den Zweckverband genehmigt wurde.
(2) Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(3) Mit diesem Betrag sind jeweils alle Auslagen und Aufwendungen für Sitzungen und Dienstverrichtungen, einschließlich erforderlicher Reisekosten innerhalb des Verbands gebiets, abgegolten.
(4) Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates erhalten für die Betreuung ihrer Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im häuslichen Bereich gegen Nachweis ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des 1,5-fachen Satzes (aufgerundet auf den nächst höheren vollen Betrag), wenn ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Verwaltungsrates Nachteile entstehen. Satzung Entschädigung ehrenamtliche Tätigkeit ZV Klärwerk Steinhäule

§ 3
Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden
(1) Der/Die Verbandsvorsitzende erhält für seine/ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 700 Euro.
(2) Mit diesem Betrag sind jeweils alle Auslagen und Aufwendungen für Sitzungen und Dienstverrichtungen, einschließlich erforderlicher Reisekosten innerhalb des Verbands gebiets, abgegolten.

§ 4
Reisekostenvergütung
Bei Tätigkeiten außerhalb des Verbandsgebiets steht dem in dieser Satzung genannten Personenkreis neben der Sitzungsentschädigung eine Reisekostenvergütung entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Landesreisekostengesetzes zu.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Zweckverbandes Klärwerk Steinhäule vom 26. Juni 1984 in der Fassung vom 16. Mai 2001 außer Kraft.

Ulm, den 27. November 2019

Der Verbandsvorsitzende
Gunter Czisch
Oberbürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusam menarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma chung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ulm, den 27. November 2019

Der Verbandsvorsitzende
Gunter Czisch
Oberbürgermeister